bedarfs- und termingerecht
4.12.2014
Nachdem wir und vermutlich auch Sie einen immensen Aufwand betrieben haben, damit wir unsere Lieferungen nach dem Reverse Charge Verfahren abrechnen können, wurde die Verordnung am 3.12.2014 wieder verändert. Ausschlaggebend für die Streichung diverser Produkte der Anlage 4 sind nach Aussage von Vertretern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags erstens die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis und zweitens die Tatsache, dass diese Produkte neben dem gewerblichen Einsatz auch oftmals für den Endverbrauch geeignet sind, und der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den privaten Konsumenten nicht gewollt ist.
Der Gesetzgeber hat die Liste (Anlage 4 zu § 13b Absatz 2 Nummer 11 des Umsatzsteuergesetzes) der Produkte, bei denen die Umsatzsteuerpflicht für Lieferungen metallischer Halbzeuge vom Lieferanten auf den Abnehmer übergeht, grundlegend überarbeitet. Hierüber hat uns unser Fachverband der Wirtschaftsverband Großhandel Metallhalbzeug e.V. informiert. Die Änderung der Anlage 4 hat Auswirkungen auf die zukünftige Rechnungsstellung durch unser Unternehmen.
Seit Oktober 2014 geltendes Recht: Anlage 4 § 13b Abs. 2 Nr. 11 USt.-Gesetz:
Bundesrat und Bundestag hatten die Umkehr der Umsatzsteuerpflicht für Produkte unseres Lieferprogramms erst im August 2014 beschlossen (Produkte der Anlage 4 zu § 13b Absatz 2 Nummer 11 des Umsatzsteuergesetz). Demnach war die Umsatzsteuerpflicht bei Lieferungen bestimmter metallischer Halbzeuge zum 1. Oktober 2014 vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren). Der Wirtschaft war eine Übergangsfrist für die verbindliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (RC) zunächst bis zum 1. Januar 2015 eingeräumt worden. Anschließend wurde diese Frist bis Ende Juni 2015 ausgedehnt. Unser Unternehmen hat sich in den vergangenen Wochen intern auf die Umstellung auf das RC-Verfahren vorbereitet. Wir haben unsere Rechnungen für Lieferungen an Ihr Unternehmen allerdings noch nicht im RC-Verfahren gestellt und von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht. Ausschlaggebend hierfür waren die vielen noch nicht durch den Gesetzgeber beantworteten Fragen zum RC-Verfahren.
Ab Januar 2015 geltendes Recht: Geänderte Anlage 4 § 13b Abs. 2 Nr. 11 USt.-Gesetz:
Am 3. Dezember hat der Deutsche Bundestag einer Änderung der Anlage 4 zugestimmt. Die überarbeitete Anlage enthält keine Produkte mehr, die wir an Sie liefern (siehe Tabelle: nlage 4). Die Änderung der Anlage 4 tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Die aktuelle Änderung der Anlage 4 hat demnach zur Folge, dass die eigentlich vorgesehene Umstellung auf RC zum 1. Juli 2015 ausbleibt. Wir bitten um Ihr Verständnis und entschuldigen den durch den Gesetzgeber verantworteten Aufwand.